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S a t z u n g der Karnevalsgesellschaft Odendorf 1925 e.V. vom 11.10.1977 i.d.F. vom 25.06.1981
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Odendorf 1925“. Sitz des Vereins ist Swisttal-Odendorf; Anschrift ist die Wohnung des jeweiligen Präsidenten. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, das rheinische Karnevalsbrauchtum in den Ortsteilen Odendorf und Essig zu pflegen und die damit zusammenhängenden Veranstaltungen durchzuführen.
(2) Die Karnevalsgesellschaft Odendorf ist parteipolitisch und konfessional neutral. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden.
§ 3 Mitgliederschaft
(1) Mitglied der Karnevalsgesellschaft Odendorf kann werden, wer sich zu den Zielen und den gestellten Aufgaben des Vereins bekennt und sich bereit erklärt, aktiv am Vereins- geschehen teilzunehmen.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers erfolgt durch Beschluss der Gesamt- vorstandes. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Ausfer- tigung der Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(3) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft in der Karnevalsgesellschaft Odendorf erlischt: 1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann; 2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist, b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
(5) Dem Auszuschließenden ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich oder mündlich zu äußern.
(6) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinem Vermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im voraus zu zahlen.
(2) Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, Mitgliedsbeiräge zu entrichten, können durch Beschluss des Vorstandes von diesen Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.
(3) Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch die Mitgliederversammlung gesondert geregelt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine Erweiterung der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Das Verfahren hierbei bestimmt der Vorstand.
(5) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Erhält bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet als zweiter Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten, statt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(7) Jeweils alsbald nach Abschluss der Session ist vom Gesamtvorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen. Die Tagesordnung der Generalversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Jahres- und Kassenbericht durch den Präsidenten und den Kassierer, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Gesamtvorstandes, d) alle drei Jahre Neuwahlen des Gesamtvorstandes.
(8) Mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse oder wenn es von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird, ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (außerordentliche Generalversammlung) verpflichtet.
(9) Für die Generalversammlung und die außerordentliche Generalversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten b) dem stellvertretenden Präsidenten c) dem Schultheiß d) dem Schriftführer e) dem Kassierer.
Dieser Vorstand ist auch Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem stellvertretenden Schultheiß c) dem stellvertretenden Schriftführer d) dem stellvertretenden Kassierer e) dem Abteilungsleiter Tanzgarden.
(3) Die Stellvertretungsbefugnis der zu b) bis e) genannten Gesamtvorstandsmitglieder gilt nur im Innenverhältnis. Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind sie auch im Vertretungsfalle nicht befugt.
(4) Vorstand im Sinne der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(5) Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird es durch Zuwahl in der Mitgliederversammlung ersetzt. Beim Ausscheiden des Präsidenten ist jedoch unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, die einen neuen Präsidenten wählt.
(6) Ehemalige Präsidenten können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ein Ehrenpräsident gehört dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand (§ 7 Abs. 1) erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung der Vereinsgelder. Er bestimmt die Mitglieder des Elferrats und ist für die Benennung des Prinzenpaares zuständig. Er entscheidet über die Anzahl der Tanzgarden sowie über deren Angelegenheiten und benennt im Einvernehmen mit der jeweiligen Garde ihren Übungsleiter. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorstand (§ 7 Abs. 1) oder der Gesamtvorstand (§ 7 Abs. 2) ist stets komplett vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einzuberufen. Die Beschlüsse des jeweiligen Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
(3) Über die Beschlüsse des jeweiligen Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.
§ 9 Rechtshandlungen
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten und den Kassierer oder den Schriftführer oder den Schultheiß vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des stellvertretenden Präsidenten auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.
(2) Vorstandsmitglieder können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vorstandes zu treffen. In solchen Fällen sind die getroffenen Entscheidungen unverzüglich dem Vorstand zu unterbreiten.
§ 10 Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr drei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Begleichung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist an die Gemeinde Swisttal zur Verwendung für den Altentag oder einen entsprechenden Zweck für den Ortsteil Odendorf zu übertragen.
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Die vorstehende Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung der Karnevalsgesellschaft 0dendorf am 11. Oktober 1977 einstimmig beschlossen und genehmigt.
Diese Satzung löst die bis jetzt geltende ab.
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Es wird hiermit bescheinigt, dass der Verein Karnevalsgesellschaft Odendorf 1925 am 27. Dezember 1977 unter Nr. 197 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.
Rheinbach, den 27. Dezember 1977
Amtsgericht, Abt. 7
(LS) gez. Fey Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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